Mitgliederinfo: Was bringt die Gesundheitsreform 2027?

Veröffentlicht am 21.10.2026 in Aktuelles
 

Obwohl das am 30. Juli 2026 beschlossene Gesetzpaket zur GKV-Finanzstabilisierung primär auf Ausgabendämpfung ausgelegt ist und versicherte Personen an mehreren Stellen belastet (wie höhere Zuzahlungen oder geringere Festzuschüsse beim Zahnersatz), enthält das Gesetz sowie das begleitende Reformrahmenwerk für gesetzlich Versicherte einige sehr konkrete positive Auswirkungen und Schutzmechanismen.

Positiver Auswirkungen der Gesundheitsreform zum 1.1.2027 für gesetzlich Versicherte

1. Dämpfung des Zusatzbeitragssatzes

Vermeidung von Beitrags-Schocks: Ohne das Spargesetz hätten Experten und Kassenverbände für 2027 mit einem massiven Anstieg des durchschnittlichen Zusatzbeitrags auf bis zu 4,7 % gerechnet.

Finanzielle Stabilisierung: Durch den Mix aus Einsparungen auf der Leistungserbringer-Seite, einer höheren Bundesbeteiligung für Grundsicherungsempfänger und der Anhebung der Beitragsbemessungsgrenze für Spitzenverdiener wird der allgemeine Beitragsdruck gemindert.

2. Bestands- und Sozialschutz im Versorgungsbereich

Keine automatische Zuzahlungs-Dynamisierung: Im Gesetzgebungsverfahren wurde durchgesetzt, dass die gesetzlichen Zuzahlungen (z. B. für Medikamente und Krankenhausaufenthalte) zwar einmalig angepasst werden, eine künftig automatische, jährliche Erhöhung dieser Sätze jedoch ausdrücklich gestrichen wurde.

Erheblicher Härtefall-Schutz bei Zuzahlungen: Die Zuzahlungsobergrenze von maximal 2 Prozent des Bruttojahreseinkommens (sowie die reduzierte Grenze von 1 Prozent für chronisch Kranke) bleibt unangetastet. Wer die Belastungsgrenze erreicht, wird für den Rest des Jahres von weiteren Zuzahlungen befreit.

100 % Festzuschuss für einkommensschwache Haushalte: Auch wenn die regulären Festzuschüsse beim Zahnersatz um 10 Prozentpunkte sinken, bleibt die Härtefallregelung zu 100 % erhalten. Einkommensschwache Versicherte erhalten die medizinische Regelversorgung beim Zahnarzt weiterhin ohne Eigenanteil erstattet.

3. Patientensicherheit und Behandlungsqualität

Einführung einer verpflichtenden Zweitmeinung: Bei planbaren Eingriffen mit hohem Verletzungs- oder Fehldiagnoserisiko (z. B. an der Wirbelsäule, den Schultergelenken oder beim Einsatz von Hüft- und Knieendoprothesen) wird ab 2027 der Anspruch auf eine strukturierte, von der Krankenkasse finanzierte Zweitmeinung ausgebaut. Dies schützt Versicherte vor unbegründeten oder übereilten Operationen.

Erhalt der Befreiung für Kinder: Sämtliche Zuzahlungen bei Heilmitteln, Hilfsmitteln und Medikamenten gelten weiterhin grundsätzlich nicht für Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren.

4. Schutz von Risikogruppen bei Folgereformen (z. B. Familienversicherung)

Bei den für die Folgejahre vorbereiteten Anpassungen im Bereich der beitragsfreien Mitversicherung von Ehepartnern wurden im parlamentarischen Verfahren weitreichende Schutzklauseln verankert. Die Beitragsfreiheit bleibt unter anderem erhalten für:

    • Eltern mit Kindern unter 12 Jahren im Haushalt.
    • Personen, die pflegebedürftige Angehörige betreuen.
    • Ehepartner, die die Erwerbsminderungs- oder Regelaltersgrenze erreicht haben.

5. Sicherung wichtiger Versorgungsbereiche

Entbudgetierung im haus- und kinderärztlichen Bereich: Um eine flächendeckende Versorgung im ländlichen Raum abzusichern, bleiben hausärztliche und kinderärztliche Basisleistungen von strengen Honorardeckelungen weitgehend ausgenommen, was Praxisschließungen entgegenwirken soll.

Rettungsausbau: Parallel dazu fließen signifikante Bundesmittel in die stärkere digitale Vernetzung der Notfallrettung und Leitstellen, um Hilfszeiten in Notfällen zu verkürzen.

Welche Verschärfung bei der zahnärztlichen Versorgung kann durch frühzeitige Antragstellung noch in 2026 vermieden werden?

Durch die vorausschauende Beantragung eines Heil- und Kostenplans (HKP) noch im Jahr 2026 lässt sich die Absenkung der GKV-Festzuschüsse beim Zahnersatz um 10 Prozentpunkte vermeiden.

Die konkrete Verschärfung ab 1.1.2027

Durch das verabschiedete GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz sinken die gesetzlichen Kassen-Festzuschüsse für Kronen, Brücken und Prothesen (§ 55 SGB V) ab dem 1. Januar 2027 pauschal um 10 Prozentpunkte:

Vorsorge-Status (Bonusheft)

Festzuschuss bis 31.12.2026

Festzuschuss ab 01.01.2027

Ohne Bonusheft

60 % der Regelversorgung

50 % der Regelversorgung

Mit 5 Jahren Bonusheft

70 % der Regelversorgung

60 % der Regelversorgung

Mit 10 Jahren Bonusheft

75 % der Regelversorgung

65 % der Regelversorgung

Für Patienten bedeutet dies ab 2027 einen spürbar höheren Eigenanteil (bei Regelleistungen ca. 100 bis 250 € mehr je nach Befund, bei andersartigen/hochwertigen Versorgungen entsprechend noch größere Eigenanteile).

Warum das Datum der Antragstellung entscheidet

Das Gesetz gewährt einen ausdrücklichen Bestandsschutz für Alt-Genehmigungen:

  • Entscheidend ist das Bewilligungsdatum: Maßgeblich für die Höhe des Festzuschusses ist nicht, wann der Zahnersatz tatsächlich eingesetzt wird, sondern wann die Krankenkasse den Heil- und Kostenplan genehmigt.
  • Rechtzeitige Beantragung: Wird ein HKP für eine medizinisch absehbare/notwendige Zahnersatzbehandlung noch im Jahr 2026 von der Kasse genehmigt, sichert sich der Patient den höheren Festzuschuss (bis zu 75 %) – selbst wenn der Zahnersatz erst in den ersten Monaten des Jahres 2027 eingegliedert wird.

Was Sie beachten müssen

Um den alten, höheren Festzuschuss zu sichern, muss der Heil- und Kostenplan (HKP) spätestens am 31. Dezember 2026 von der Krankenkasse genehmigt worden sein.

Aufgrund der Bearbeitungszeiten gelten ab dem 21. Oktober 2026 folgende Fristen für die Einreichung durch die Praxis:

  • Elektronischer Antrag (eHKP): Spätestens bis Ende November / Anfang Dezember 2026.
  • Papierantrag per Post: Spätestens bis Mitte November 2026.
  • Aufwendige Fälle (mit Gutachten): Sofort / Ende Oktober 2026, da Gutachten bis zu 6 Wochen dauern.

Wichtig: Ein 2026 genehmigter HKP bleibt ab Bewilligungsdatum 6 Monate gültig. Der Behandlungsabschluss kann somit problemlos in den ersten Monaten des Jahres 2027 liegen.

Die Härtefallregelungen für Geringverdiener bleiben unberührt.

Welche ursprünglich angedachten "Grausamkeiten" blieben den Versicherten erspart?

Im Zuge der parlamentarischen Verhandlungen und des öffentlichen Drucks im Gesetzgebungsverfahren zum GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz wurden einige besonders gravierende Einschnitte, die im ursprünglichen Kommissionsbericht oder in ersten Entwürfen debattiert worden waren, abgemildert oder gestrichen.


 

1. Gestrichene oder abgemilderte Leistungskürzungen

  • Dynamische Zuzahlungskoppelung an die Inflation: Ursprünglich war im Gespräch, die gesetzlichen Zuzahlungen (z. B. für Arzneimittel oder Krankenhausaufenthalte) an die allgemeine Inflationsrate zu koppeln. Das hätte bedeutet, dass Zuzahlungen ab 2027 jedes Jahr automatisch weiter gestiegen wären. Im verabschiedeten Gesetz blieb es bei einer einmaligen Festanhebung der Zuzahlungsspanne (auf 7,50 € bis 15 €) ohne automatische Folgedynamik.

  • Absenkung oder Streichung der Zuzahlungs-Belastungsgrenzen: Debattierte Vorschläge, die Härtefallregelung (Belastungsgrenze bei maximal 2 % des Bruttoeinkommens bzw. 1 % für chronisch Kranke) abzuschaffen oder die Prozentsätze nach oben zu korrigieren, wurden verworfen. Die Härtefallgrenzen bleiben unverändert bestehen.

  • Keine Anhebung der Krankenhaustagegeld-Zuzahlungsdauer: Im Gespräch war eine Ausweitung der Zuzahlungspflicht bei stationären Krankenhausaufenthalten von bisher maximal 28 Tagen auf bis zu 42 Tage pro Kalenderjahr. Diese Verlängerung wurde gestrichen; es bleibt bei der Deckelung auf höchstens 28 Tage im Jahr.

  • Keine generelle Streichung des Krankengeldes: Radikalere Sparvorschläge aus Wirtschaftskreisen, das Krankengeld nach bestimmten Fristen prozentual stärker abzuspalten oder Selbstständigen den Krankengeldanspruch komplett zu entziehen, wurden von der Politik nicht aufgegriffen.

2. Abgewendete Einschränkungen in der Versorgung

  • Keine Streichung der Entbudgetierung von Haus- und Kinderärzten: Gegen den Widerstand von Krankenkassen wurden haus- und kinderärztliche Versorgungsleistungen nicht wieder unter finanzielle Honorar-Budgets gestellt. Die Entbudgetierung zur Sicherung der flächendeckenden Basisversorgung blieb erhalten.

  • Kein Wegfall der 100-%-Härtefallregelung beim Zahnersatz: Trotz der Absenkung der regulären Festzuschüsse beim Zahnersatz um 10 Prozentpunkte (von 60 % auf 50 %) wurde die vollständige Übernahme der Regelversorgung für Bezieher geringer Einkommen (Härtefallregelung) unangetastet gelassen.

3. Entschärfungen bei der Beitragsgestaltung

  • Ausnahmen bei der Reform der Familienversicherung: Der ursprüngliche Plan, die beitragsfreie Mitversicherung für Ehepartner ohne eigenes Einkommen flächendeckend einzuschränken, wurde nach massiven Protesten sozialpolitisch entschärft. Durch weitreichende Ausnahmeklauseln (z. B. für Eltern mit Kindern unter 12 Jahren, Pflegende von Angehörigen sowie Menschen im Erwerbsminderungs- oder Rentenalter) bleibt die Beitragsfreiheit für die Mehrheit der betroffenen Familien im Alltag erhalten.

  • Verzicht auf zusätzliche Direkt-Zusatzbeiträge: Eine zwangsweise Erhebung von pauschalen, einkommensunabhängigen Zusatzbeiträgen (Kopfpauschalen) als Notfallinstrument für klamme Kassen wurde nicht im Reformpaket verankert.

Welche Pflichten bestehen für Versicherte ab 1.1.2027 hinsichtlich der Feststellung der Arbeitsunfähigkeit? Auf welche Verschärfungen wurde verzichtet? Worüber muss noch beschlossen werden?

1. Gesetzlich BESCHLOSSENE Neuregelungen zum 1.1.2027

(Verabschiedet im verkündeten GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz)

  • Verkürzung der Reha-Frist bei Krankengeld (§ 51 SGB V):

Fordert die Krankenkasse einen Versicherten auf, wegen gefährdeter Erwerbsfähigkeit einen Reha- oder Teilhabeantrag zu stellen, sinkt die gesetzliche Antragsfrist von bisher zehn Wochen auf vier Wochen (28 Tage). Wird die Frist versäumt, entfällt der Krankengeldanspruch mit Ablauf der 28 Tage.

  • Pflichten beim elektronischen AU-Verfahren (eAU):

Das System bleibt unverändert: Der Arzt stellt die Arbeitsunfähigkeit elektronisch fest. Für den Arbeitnehmer bleibt die unverzügliche Krankmeldung (Anzeigepflicht) beim Arbeitgeber ab Tag 1 bestehen (§ 5 EFZG).

  • Absenkung des Krankengeldes nach Jobverlust (§ 47 Abs. 2a SGB V):

Endet das Arbeitsverhältnis während einer laufenden Arbeitsunfähigkeit, sinkt das Krankengeld ab dem Folgetag des Ausscheidens auf Arbeitslosengeld-Niveau (60 % des Nettoentgelts bzw. 67 % für Eltern).

  • Einschränkung bei Alters-Teilrenten (§ 50 SGB V):

Bezieht ein Versicherter eine Teilrente wegen Alters von mehr als zwei Dritteln (66,66 %) der Vollrente, besteht ab 2027 kein Anspruch mehr auf Krankengeld.

2. Welche Verschärfungen wurden VERWORFEN?

Diese Vorschläge wurden gestrichen und nicht Gesetz:

  • Keine allgemeine Kürzung des regulären Krankengeldes: Der Regelsatz für Krankengeld in laufenden Arbeitsverhältnissen bleibt bei 70 % des Brutto- bzw. max. 90 % des Nettoentgelts (die geforderte Absenkung auf 65 % / 85 % wurde abgelehnt).
  • Kein automatisches Push-Verfahren bei der eAU: Krankenkassen melden AU-Daten weiterhin nicht unaufgefordert an Arbeitgeber; es bleibt beim aktiven Abrufverfahren (Hohlverfahren) durch den Arbeitgeber.

3. WORÜBER NOCH NICHT BESCHLOSSEN WURDE (Offenes Verfahren)

Diese Punkte sind kein Bestandteil der verabschiedeten GKV-Reform, sondern entstammen dem Beschlusspapier des Koalitionsausschusses („Programm für Aufschwung und Beschäftigung“) vom 2. Juli 2026:

  • Gesetzliche Attestpflicht ab dem 1. Krankheitstag:

Die geplante Regeländerung in § 5 Abs. 1 EFZG (generelle Nachweispflicht/eAU-Feststellung ab Tag 1 statt ab Tag 4) befindet sich im laufenden Gesetzgebungsverfahren und ist rechtlich noch nicht verabschiedet.

  • Abschaffung der telefonischen Krankschreibung:

Auch die Streichung der telefonischen AU bei leichten Erkrankungen ist derzeit noch nicht rechtskräftig beschlossen.

Rechtslage: Aktuell gilt nach § 5 Abs. 1 EFZG weiterhin die gesetzliche Dreitagesfrist für ein Attest (sofern der Arbeitgeber im Betrieb nicht bereits heute ab Tag 1 ein Attest verlangt) sowie die Möglichkeit der telefonischen Krankschreibung.

Was ändert sich strukturell in der Gesundheitsversorgung?
Welche Abläufe ändern sich?

Der Wandel in der Gesundheitsversorgung betrifft sowohl die Verteilung von Aufgaben und Standorten (Struktur) als auch die Abläufe in den Arztpraxen, Krankenhäusern und Pflegeeinrichtungen.

1. Strukturelle Veränderungen

Konzentration und Spezialisierung in Kliniken

Durch die Einführung von Leistungsgruppen (bundesweit einheitliche Qualitätsvorgaben wie Fachpersonal und Geräte) dürfen bestimmte Eingriffe – etwa in der Tumorchirurgie oder Kardiologie – nur noch von Häusern erbracht werden, die diese Kriterien erfüllen. Das führt zu einer stärkeren Bündelung spezialisierter Medizin an größeren Zentren und einer Reduzierung von Kleinstangeboten.

Finanzierungsreform (Vorhaltepauschalen)

Das bisherige Reine-Fallpauschalen-System (DRG) wird stufenweise ergänzt. Krankenhäuser erhalten künftig einen festen Budgetanteil als Vorhaltevergütung. Damit wird die Vorhaltung von Personal, Notfallkapazitäten und Intensivbetten unabhängig von der tatsächlichen Fallzahl finanziert. Der Ökonomiedruck, „möglichst viele Operationen durchzuführen“, soll dadurch gemindert werden.

Ausbau der sektorenübergreifenden Versorgung

Die Grenze zwischen ambulant (Arztpraxis) und stationär (Krankenhaus) weicht auf. Level-1i-Kliniken beziehungsweise regionale Primärversorgungszentren verbinden pflegerische, allgemeinmedizinische und teilstationäre Angebote. Zudem fließen Milliardenbeträge über Transformationsfonds in den Umbau von Klinikstandorten.

Aufwertung der Pflegefachberufe

Über das Pflegestudiumstärkungsgesetz sowie weitere Befugniserweiterungen übernehmen qualifizierte Pflegefachpersonen eigenverantwortliche Heilkundeaufgaben. Tätigkeiten in der Versorgung von chronischen Wunden, Diabetes oder Demenz, die bislang Ärzten vorbehalten waren, werden künftig auch eigenständig von der Pflege ausgeführt.


 

2. Veränderungen in den Abläufen

Digitalisierung des Patientenpfads

Elektronische Patientenakte (ePA): Mit dem flächendeckenden Rollout bildet die ePA den zentralen Knotenpunkt für Befunde, Medikationspläne und Arztbriefe. Praxen und Kliniken sind verpflichtend an gebundene Software-Systeme angeschlossen.

E-Rezept und digitale Verordnungen: Papierrezepte und manuelle Nachweise entfallen schrittweise vollends, was Übertragungsfehler reduziert und Abläufe zwischen Praxis und Apotheke verkürzt.

Verlagerung von Eingriffen (Ambulantisierung)

Eingriffe, die früher tagelange Krankenhausaufenthalte erforderten (z. B. einfache arthroskopische Operationen, Leistenbrüche), werden vermehrt ambulant oder über Hybrid-DRGs (Tagespauschalen) abgewickelt. Patienten kehren häufig am selben Tag nach Hause zurück oder werden kurzzeitig in Tageskliniken betreut.

Neue Zuweisungs- und Einweisungsprozesse

Krankenhäuser können Patienten für spezialisierte Eingriffe nicht mehr ohne Weiteres annehmen, wenn ihnen die entsprechende Leistungsgruppe fehlt. Einweisende Hausärzte nutzen zunehmend digitale Transparenzverzeichnisse, um gezielt Kliniken mit den passenden Zertifizierungen auszuwählen.

Entlastung und Bürokratieabbau in der Pflege

Die Dokumentationspflichten in der ambulanten und stationären Pflege werden auf das wesentliche Maß reduziert. Bei Einrichtungen mit belegt hohem Qualitätsniveau verlängern sich die Prüfintervalle der Medizinischen Dienste (MD) von einem auf zwei Jahre.

Gesetzgebung und Regierungsdokumente

  1. Informationen und FAQs zur Krankenhausreform (BMG)
  2. Details zur Notfallreform (BMG)

  1. Amtliche Gesetzestexte im Bundesgesetzblatt (BGBl.)
    • Inhalte: Offiziell verkündete Verordnungen und Gesetze im vollen Wortlaut.
    • Direktlink: bundesgesetzblatt.de

  1. Regelungen zu Mindestmengen und Qualität (G-BA)

  1. Krankenhaus-Suchportal (Bundes-Klinik-Atlas)
    • Inhalte: Transparenzdaten zu Leistungsgruppen, Fallzahlen, Personalschlüsseln und Behandlungsqualität einzelner Standorte.
    • Direktlink: bundes-klinik-atlas.de

Informations- und Positionspapiere der Krankenkassen

  1. Erläuterungen und Gesetzgebungsverfahren zur Krankenhausreform (BARMER)

  1. Patientenrelevante Änderungen der Gesundheitsreform (Techniker Krankenkasse)

  1. Übersicht der gesundheitspolitischen Positionspapiere (AOK-Bundesverband)
    • Inhalte: Offizielle Dokumente und Downloads zu Reformvorschlägen der AOK-Gemeinschaft bezüglich Finanzierung, Vorhaltefinanzierung der Kliniken, Pflege, Arzneimittelversorgung und Patientenrechten.
    • Direktlink: aok.de/pp/positionen/

  1. Fachbeiträge und Analysen zur Klinikreform (TK Politik-Portal)

Für uns in Berlin

 

Parlamentarische Staatssekretärin RITA SCHWARZELÜHR-SUTTER MdB

Wahlkreis Waldshut

schwarzelühr-sutter.de